Die ViDiA Kliniken setzen sich für einen möglichst barrierefreien Zugang zu ihren digitalen Angeboten, wie hier besser-sehen-karlsruhe.de, ein. Unser Ziel ist es, die gesetzlichen Anforderungen an digitale Barrierefreiheit gemäß der Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung (BITV 2.0) und dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) zu erfüllen.
Die derzeitige Website basiert auf einem Content-Management-System (cmsmadesimple), das nicht nativ alle Anforderungen an Barrierefreiheit erfüllt. Die Webseite wird im Sinne der Barrierefreiheit regelmäßig geprüft und manuell angepasst.
Die rechtlichen Anforderungen an digitale Barrierefreiheit ergeben sich aus:
Die Website besser-sehen-karlsruhe.de ist derzeit nicht vollständig mit den Anforderungen der BITV 2.0 und der WCAG 2.1 (Level AA) vereinbar. Bekannte Barrieren sind unter anderem:
Die Umsetzung digitaler Barrierefreiheit ist uns ein wichtiges Anliegen. Gleichzeitig stehen die Krankenhäuser – wie viele Einrichtungen im Gesundheitswesen – unter erheblichem wirtschaftlichem Druck. In den vergangenen Jahren mussten zahlreiche Maßnahmen priorisiert werden, die unmittelbar der medizinischen Versorgung dienen. Vor diesem Hintergrund konnte die barrierefreie Neugestaltung der Website bislang nicht mit der gebotenen Priorität verfolgt werden. Dennoch setzen wir gezielt verfügbare Mittel ein, um die digitale Barrierefreiheit schrittweise und nachhaltig zu verbessern.
Die Einschätzung zur Barrierefreiheit dieser Website beruht auf einer internen Selbstbewertung durch die Unternehmenskommunikation der ViDiA Kliniken.
Wenn Sie auf Barrieren stoßen oder bestimmte Inhalte nicht nutzen können, freuen wir uns über Ihre Rückmeldung. Wir bemühen uns, Ihre Hinweise im Rahmen unserer Möglichkeiten zu berücksichtigen.
Diese Erklärung wurde am 27. Juni 2025 erstellt. Die geplanten Maßnahmen zur Verbesserung der Barrierefreiheit werden verbindlich umgesetzt.
Wenn Sie der Meinung sind, durch eine nicht ausreichende barrierefreie Gestaltung benachteiligt zu sein, können Sie sich nach Ablauf einer Frist von sechs Wochen an die zuständige Durchsetzungsstelle wenden: